Die Beantragung einer ambulanten Reha im ARZ St. Elisabeth Leipzig ist von Leistungsträger zu Leistungsträger sehr unterschiedlich. Das Ambulante Rehazentrum St. Elisabeth hat Verträge zur Leistungserbringung mit allen Leistungsträgern:
- Gesetzliche Rentenversicherungen (DRV MD, DRV Bund, DRV KBS)
- Gesetzliche Krankenkassen (AOK, VdEK, IKK, BKK, KBS)
- Gesetzliche Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen),
- Private Krankenversicherungen/Beihilfe.
Grundsätzlich gilt:Die ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen müssen vom zuständigen Leistungsträger im Vorfeld genehmigt werden. Dabei werden die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, die Zuständigkeit des Leistungsträgers und die medizinische Notwendigkeit (Indikation) geprüft. Dieser Verwaltungsvorgang wird allerdings unterschiedlich gehandhabt. Antragsformulare und Informationen erhalten Sie u. a. bei der Rentenversicherung, den gesetzlichen Krankenkassen, Ihrem behandelnden Arzt, dem Krankenhaussozialdienst (nur bei Anschlussrehabilitation nach Krankenhausaufenthalt oder Operation) oder unseren Mitarbeitern des Reha-Service.
Schreiben Sie dazu bevorzugt eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.. Hinterlassen Sie gern Ihre Telefonnummer und wir rufen Sie schnellstmöglich zurück. Telefonisch erreichen Sie uns bei Fragen zur ambulanten Reha über folgende Telefonnummer: 0341 3959 6411. Die Telefonzeiten sind Montag bis Freitag von 9:30 Uhr bis 11:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr.
Wunsch- und Wahlrecht in der medizinischen Rehabilitation
Sie haben die Möglichkeit, eine für Sie geeignete Rehabilitationsklinik selbst auszusuchen. So ist es im Sozialgesetzbuch IX (§8) eindeutig geregelt. Das sollten Sie nutzen und schon mit ihrem Rehaantrag einen Vorschlag für eine Klinik Ihrere Wahl einreichen.
Mein Wunsch wurde abgelehnt, was nun?
Abgelehnte Wünsche muss der Rehabilitationsträger in einem Bescheid ausführlich begründen. Diese Gründe sollten von Ihnen genau geprüft werden. Sie haben die Möglichkeit gegen den Bescheid, innerhalb von 4 Wochen, einen schriftlichen Widerspruch einzulegen.